Fremde Häuser fotografieren?

Darf man fremde Häuser fotografieren?

Als Architekturfotograf erhält man von Firma XYZ gerne einmal den Auftrag „ein paar schöne Fassadenbilder“ aus dem jeweiligen Heimatstadtteil der Firma zu erstellen. Auch gibt es in Hamburg einfach zu viele schöne Bauwerke, welche sich gut im Portfolio eines jeden Fotografen machen, ob Amateur oder Profi. Die Frage, die dabei oft gestellt wird, ist:

Inhaltsübersicht

Dieser Artikel hat am 11.12.2023 ein Update am Ende des Beitrages erhalten.

Auch bei öffentlichen Gebäuden, wie der Leuphana Universität in Lüneburg, gilt es, Rechte zu wahren.

 

Die Ausgangsituation

Nehmen wir also an, wir haben ein gesteigertes Interesse daran, schöne Architekturfotos von Gebäuden, bzw. deren Fassaden zu erstellen.
Wir sind zu Fuß oder mit dem Auto unterwegs und nicht per Drohne oder Flugzeug.

Ob wir die Bilder für einen Kunden erstellen, in einem Magazin veröffentlichen, als teuren Kunstdruck verkaufen oder einfach nur für die private Sammlung nutzen wollen, spielt keine Rolle. Die Gesetzeslage ist in jedem Fall gleich.

Welche Interessensgruppen sind gefährdet?

An erster Stelle denkt man natürlich an den Eigentümer des Bauwerkes, des Hauses oder des Grundstückes, welches fotografiert wird.
Der Eigentümer könnte einen Eingriff in die Eigentümerrechte seines Objektes befürchten.

An zweiter Stelle stehen die Benutzer, bzw. die Bewohner, wenn es sich um eine Wohnimmobilie handelt, des jeweiligen Objektes.
Wird mit den jeweiligen Fotos das Persönlichkeitsrecht verletzt? Oder schlimmer noch die Privatsphäre beeinträchtigt?
In diesem Zusammenhang hört man oft den Ausdruck Das Recht am Bild.

An dritter Stelle kommt der Architekt oder Bauherr, der für den Entwurf des Gebäudes verantwortlich zeichnet.
Immerhin ist das Design eine künstlerische Arbeit und somit sein geistiges Eigentum, welche es zu schützen gilt.

Die Gesetzeslage in Deutschland

Schauen wir einmal was der Gesetzgeber zu sagen hat.
Aufschluss bietet vorallem § 59 des Gesetztes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Aha, solange wir uns also auf die äußere Ansicht beschränken, sind wir mit der Vervielfältigung, also dem fotografieren, und der öffentlichen Wiedergabe, also der Veröffentlichung, auf der sicheren Seite. Zumindest was das Urheberrecht anbelangt.

Aber wie sieht es mit dem Eigentümerrecht aus?

Mit Urteil vom 09.03. 1989 entschied der BGH bereits früh folgendes:

Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst.
Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.

Und ergänz dabei noch, dass die (kommerziell verwertete) Fassadenfotografie immer dann zulässig ist, wenn:
– aus einem normalen Blickwinkel (ohne Hochstativ, Drohne o.ä.) und
– vom öffentlichen Straßenrand oder öffentlichen Plätzen fotografiert wird

Als Bestätigung lässt sich noch folgendes Urteil des BGH vom 17.12. 2010 zu Rate ziehen:

Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

Ergänzt hierbei aber noch, dass_

Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.

Kurz und knapp lässt sich also zusammenfassen, dass, solange wir uns auf öffentlichem Grund und keinem Privatgrundstück befinden, die Außenaufnahmen jeglicher Gebäude zulässig sind und somit weder Eigentumsrechte, noch Urheberrechte verletzt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen normalen Kamerastandpunkt, welcher nicht per Leiter o.ä. Hilfsmittel erreicht wurde.

Wie sieht es mit dem Persönlichkeitsrecht aus?

Solange wir nur das Bauwerk abbilden und keine Personen auf den Bildern zu erkennen sind, kann ein Recht am Bild, bzw. Persönlichkeitsrecht nicht greifen. Dies kommt erst zum Tragen, wenn explizit Personen auf den Bildern zu erkennen sind.

Hier muss jedoch auch unterschieden werden, ob die Personen nur Beiwerk, oder Hauptbestandteil des Bildes sind. In diesem Zusammenhang greift oft der Passus „Gruppen ab 5 Personen“, ab welchem es sich nicht mehr um Aufnahmen eines einzelnen Individuums handelt.
Mehr dazu in der weiterführenden Literatur.

Fotografieren wir also nicht mit einem Teleobjektiv in fremde Fenster, um die dortigen Personen abzubilden, sind wir auch hier auf der sicheren Seite.

Beachtet man ein paar Dinge, ist die Gesetzeslage eindeutig geregelt.

 

Zusammenfassung:

Darf man fremde Häuser fotografieren?

Die Aufnahme und Veröffentlichung von Gebäuden ist solange unproblematisch und zulässig, solange:

– Es sich um Fassadenaufnahmen, bzw. Außenaufnahmen handelt
– Von einem öffentlichen Weg, Platz oder Straße fotografiert wird
– Der Kamerastandpunkt nicht durch Hilfsmittel erreicht wird
– Keine Personen auf den Bildern erkennbar sind

Die moralische Frage, oder: Auf sein Recht pochen?

Wie wir jetzt wissen, kann man Außenaufnahmen eines Gebäudes ohne Probleme und schlechtes Gewissen erstellen und veröffentlich, solange man ein paar Dinge berücksichtigt.

In der breiten Bevölkerung sind diese Gesetze jedoch oft nicht bekannt und gerade in Deutschland haben viele Menschen Bedenken, dass Sie einen Nachteil erfahren könnten, wenn Sie einen Fotografen sehen, der Ihr Eigentum oder Wohnort fotografiert.

Leider zu Recht, denn wer möchte sein Zuhause womöglich schon mit einer unschönen Überschrift in einer bunten Boulevardpresse sehen?

Wird man also bei der Arbeit angesprochen, oder aus dem sicheren Schutz der Gardine argwöhnisch beobachtet, hilft es oft den offenen Dialog zu suchen. Man erklärt sein Anliegen, verweist höflich(!) auf die Gesetzeslage und fragt, ob man mit seiner Arbeit jemanden beeinträchtige.
Oft gibt es dann keinerlei Probleme mehr und man darf ungestört fortfahren.

Ich halte es meist so, dass ich meine Visitenkarte und die meines Auftraggebers aushändige, damit der Gegenüber versteht, dass ich kein Paparazzi bin, sondern lediglich einen Job mache, oder ein paar schöne Bilder erstellen möchte.

Mein Tipp: Erklären Sie sich und bieten dem Gegenüber an, ihm die angefertigten Bilder per Email zukommen zu lassen.
So kommt man oft in ein nettes Gespräch und generiert auch noch einen tollen Kontakt.

Und wenn das alles nichts hilft?

Sollte es trotz aller freundlichen Bemühungen, Erklärungen und der eindeutigen Rechtslage zu einem Streit kommen, empfehle ich, hier nicht zu versuchen, sein Recht durchzuboxen. Dies kann nicht nur unschön werden, sondern wirft auch ein schlechtes Licht auf uns Fotografen und lässt den Gegenüber noch wachsamer sein.

Sollten Sie sich der Rechtslage jedoch wirklich sicher sein, keine bösen Absichten hegen und das Bildmaterial unbedingt benötigen, kommen Sie doch einfach zu einem anderen Zeitpunkt wieder und gehen eventuell ein bisschen diskreter vor.

Wie der Gesetzgeber schon schreibt, wird durch das Abbilden eines Gebäudes ja niemand in der Nutzung des Gebäudes oder seiner Freiheit beschränkt.

Weiterführende Literatur

Es gibt eine ganze Reihe von Literatur, die die Rechte von Fotografen noch einmal viel ausführlicher beschreibt.

Empfehlenswert sind hier:

Recht am Bild: Wegweiser zum Fotorecht für Fotografen und Kreative – auf Amazon

Fotografie und Recht: Die wichtigsten Rechtsfälle für die Fotopraxis – auf Amazon

Recht für Fotografen: Der Ratgeber für die fotografische Praxis – auf Amazon

Bei den Links handelt es sich um Affiliatelinks

Update DSGVO

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um die rechte von Personen zu schützen, sobald Daten über Sie erhoben und verarbeitet werden.

Fotografie stellt ebenfalls eine Datenverarbeitung dar und fällt unter die DSGVO sobald Personen im Bild zu sehen sind.

Grundsätzlich gilt:
– werden personenbezogene Daten verarbeitet, muss eine Einwilligung dieser Personen vorliegen
– dies gilt bereits vor der Veröffentlichung, zum Zeitpunkt ab dem Daten verarbeitet werden

In der Architekturfotografie könnte dies der Fall sein, sobald Personen auf Bildern von Gebäuden zu sehen sind.
Theoretisch müssten wir alle diese Personen um eine Einverständniserklärung bitten.

Die DSGVO befreit jedoch von der Einverständnispflicht, wenn:
– die Personen nicht einwandfrei identifizierbar sind, z.B. durch eine Sonnenbrille, Schatten im Gesicht, Unschärfe
– Die Aufnahme erforderlich ist, um berechtigte Interessen des Verantwortlichen zu wahren

Dies ist sehr schwammig ausgedrückt. Als Beispiel könnte man jedoch davon ausgehen, dass ein Architekt ein berechtigtes Interesse daran hat sein Bauwerk für die Eigenwerbung fotografieren zu lassen. Erforderlich ist hierbei jedoch zwingend ein Vertrag zwischen Verantwortlichem und Fotograf.

 

Ausnahmen


Weiterhin gilt zu beachten, dass das KUG (Kunsturheberschutzgesetz) auf Bundesebene (nicht Europaebene) der DSGVO gleichgestellt ist und diese mit folgenden Punkten erweitert/einschränkt.

Die Aufnahme ist nach dem KUG nur zulässig, wenn:
– die betroffenen Personen nur Beiwerk des Bildes sind
– es sich um Zeitgeschichtliche Ereignisse handelt
– die Person aktiv Teil einer öffentlichen Versammlung ist

Interessant ist auch, dass die Form der Einwilligung nicht vorgeschrieben ist. So ist neben der digitalen, schriftlichen und mündlichen Form, auch die konkludente Form zulässig.
So z.B. wenn die Person posiert, in die Kamera lacht, oder zustimmend nickt.

Ebenfalls gleichwertig mit der DSGVO und KUG ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR), welches Aufnahmen von Menschen an privaten Orten, in intimen Momenten und kompromittierenden Situationen zeigt. Ist eine solche Situation gegeben, ist die Aufnahme in jedem Fall verboten.
Es sollte in jedem Fall vermieden werden, Personen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden abzubilden, da sie hier in einem privaten Raum sind.

FAZIT:
Um bei dem Beispiel des Architekturfotos zu bleiben sind wir also auf der sicheren Seite, solange:

1. es sich um öffentlichen Raum handelt
2. die Personen nur Beiwerk sind
3. die Personen im besten Fall nicht zu erkennen sind
4. oder Ihr Einverständnis ausgedrückt haben

Abschließendes

Da du mit der Gesetzeslage und deren Grenzen ja nun bestens vertraut bist, wünsche ich dir viel Spaß und Erfolg bei der Umsetzung und Erstellung von schönen Fassadenaufnahmen.

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Dies ist keine offizielle Rechtsberatung und nur eine Zusammenfassung von Gesetzen, Urteilen und Meinungen. Es wird keinerlei Haftung übernommen.

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