Architekturfotografie Bach - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1
Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots von Architekturfotografie Bach durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung. 

2. Urheberrecht & Nutzungsrecht

2.1
Die produzierten Bilder unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Das Urheberrecht liegt bei jeglichem produzierten Bildmaterial bei Architekturfotografie Bach.

2.2
Wenn nicht anders vereinbart, überträgt Architekturfotografie Bach lediglich ein einfaches Nutzungsrecht des Bildmaterials für Digital & Print, zeitlich begrenzt auf 1 Jahr, an den Kunden. Der Nutzungszeitraum beginnt am Tag der Rechnungsstellung.

2.3
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte, eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes oder eine anderweitige, nicht vereinbarte Nutzung bedarf der Abstimmung mit Architekturfotografie Bach und ist gesondert zu vergüten.

2.4
Architekturfotografie Bach gibt lediglich fertig bearbeitete Bilder zur Verwendung frei, ein Anspruch des Auftraggebers auf unbearbeitete Bilder oder Rohmaterial besteht nicht.

2.5
Das vereinbarte Nutzungsrecht gilt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung als übertragen.

2.6
Der Urheber (Architekturfotografie Bach), behält sich bei in Auftrag erstelltem Bildmaterial das Recht zur Eigenwerbung vor, solange nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

2.7
Die Veröffentlichung von erworbenem Bildmaterial ist lediglich, falls nicht anders vereinbart, mit einem nebenstehenden Urhebernachweis zulässig. Der Verzicht auf den Urhebernachweis wird mit 100% der ursprünglichen Nutzungsgebühr berechnet.
Der Urhebernachweis erfolgt in folgender Form: „Architekturfotograf: www.architekturfotografie-bach.de

3. Vergütung

3.1
Für die Erstellung des Bildmaterials wird eine Vergütung zu einer vereinbarten Pauschale zzgl. Mehrwertsteuer festgelegt. Nebenkosten (Reisekosten, Studiomiete, Modellhonorare etc.), welche nicht in der vereinbarten Pauschale enthalten sind, sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern wird ein Endpreis inkl. Mehrwertsteuer vereinbart.

3.2
Die Zahlung der Vergütung ist fällig, sobald die finalen Bilder dem Kunden zur Durchsicht präsentiert wurden. Die Downloadfunktion wird erst nach vollständigem Eingang der Rechnungssumme freigeschaltet.

3.3
Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald Sie bei Architekturfotografie Bach angefallen sind.

3.4
Hat der Auftraggeber Architekturfotografie Bach keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

3.5
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er diese als Mehrkosten zu tragen.Architekturfotografie Bach behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.6
Wird die für die Produktion der Aufnahmen vorgesehene Zeit aus Gründen, die Architekturfotografie Bach nicht zu vertreten hat und welche nicht von höherer Gewalt verschuldet sind, wesentlich überschritten, ist das vereinbarte Honorar entsprechend anzupassen und vom Auftraggeber zu übernehmen.

3.7
Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

4. Produktions- und Auftragsabwicklung

4.1
Kostenvoranschläge von Architekturfotografie Bach sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht Architekturfotografie Bach nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20 % zu erwarten ist. 

4.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mitarbeitern von Architekturfotografie Bach den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem Zustand befinden, der dem Produktionsziel angemessen ist und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden. 

4.3
Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Mitarbeiter von Architekturfotografie Bach gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Mitarbeiter von Architekturfotografie Bach aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 

4.4
Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist Architekturfotografie Bach Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 

4.5
Kommt es aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu einer Verschiebung oder Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor der vereinbarten Uhrzeit, so hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung als Ausfallhonorar zu zahlen.

4.6
Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Solange nicht anders vereinbart, schließt dies die Rechte zur Zweitverwertung, sowie Eigenwerbung durch Architekturfotografie Bach ein. Der Auftraggeber hat Architekturfotografie Bach von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 

4.7
Architekturfotografie Bach wählt in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 

4.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Architekturfotografie Bach zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 

5. Haftung
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet Architekturfotografie Bach für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Architekturfotografie Bach haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet Architekturfotografie Bach – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

6. Anforderung von Archivbildern

6.1
Architekturfotografie Bach verwahrt die fertigen Bildprodukte sorgfältig, ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, Archivbilder und digitale Rohdaten nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. 

6.2
Der Auftraggeber hat die übergebenen Bilddaten sorgfältig zu verwahren. Nach Ablauf der o.g. Frist hat er keinen Anspruch auf eine erneute Zusendung des Bildmaterials.Erfolgte die Archivierung des Bildmaterials aus Kulanz von Architekturfotografie Bach, so wird bei erneuter Herausgabe des Bildmaterials nach besagter Frist eine Gebühr von 10% der ursprünglich gezahlten Vergütung fällig. Weiterhin ist zu prüfen, ob die vereinbarten Nutzungsrechte noch aktuell sind und ggf. zu erneuern.

7. Statut und Gerichtsstand

7.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von Architekturfotografie Bach als Gerichtsstand vereinbart.

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