Fremde Häuser fotografieren- erlaubt oder nicht erlaubt?
Als Architekturfotograf erhält man von Firma XYZ gerne einmal den Auftrag „ein paar schöne Fassadenbilder“ aus dem jeweiligen Heimatstadtteil der Firma zu erstellen. Auch gibt es in Hamburg einfach zu viele schöne Bauwerke, welche sich gut im Portfolio eines jeden Fotografen machen, ob Amateur oder Profi. Die Frage, die dabei oft gestellt wird, ist:
Darf ein Fotograf fremde Häuser fotografieren?
Wir schauen uns das ganze einmal an und achten auf folgende Gesichtspunkte:
Dieser Artikel hat am 11.09.2019 ein Update zur DSGVO am Ende des Beitrages erhalten.
Auch bei öffentlichen Gebäuden, wie der Hafencity Universität in Hamburg, gilt es Rechte zu wahren.
Welche Interessensgruppen sind gefährdet?
An erster Stelle denkt man natürlich an den Eigentümer des Bauwerkes, des Hauses oder des Grundstückes, welches fotografiert wird. Der Eigentümer könnte einen Eingriff in die Eigentümerrechte seines Objektes befürchten.
An zweiter Stelle stehen die Benutzer, bzw. die Bewohner, wenn es sich um eine Wohnimmobilie handelt, des jeweiligen Objektes. Wird mit den jeweiligen Fotos das Persönlichkeitsrecht verletzt? Oder schlimmer noch die Privatsphäre beeinträchtigt? In diesem Zusammenhang hört man oft den Ausdruck Das Recht am Bild.
An dritter Stelle kommt der Architekt oder Bauherr, der für den Entwurf des Gebäudes verantwortlich zeichnet. Immerhin ist das Design eine künstlerische Arbeit und somit sein geistiges Eigentum, welche es zu schützen gilt.
Fremde Häuser fotografieren – Darf ich das?
Die Gesetzeslage in Deutschland
Schauen wir einmal was der Gesetzgeber zu sagen hat. Aufschluss bietet vorallem § 59 des Gesetztes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Aha, solange wir uns also auf die äußere Ansicht beschränken, sind wir mit der Vervielfältigung, also dem fotografieren, und der öffentlichen Wiedergabe, also der Veröffentlichung, auf der sicheren Seite. Zumindest was das Urheberrecht anbelangt.
Aber wie sieht es mit dem Eigentümerrecht aus?
Mit Urteil vom 09.03. 1989 entschied der BGH bereits früh folgendes:
Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.
Und ergänzt dabei, dass die (kommerziell verwertete) Fassadenfotografie immer dann zulässig ist, wenn:
- Aus einem normalen Blickwinkel (ohne Hochstativ, Drohne o.ä.) und
- vom öffentlichen Straßenrand oder öffentlichen Plätzen fotografiert wird
Als Bestätigung lässt sich noch folgendes Urteil des BGH vom 17.12. 2010 zu Rate ziehen:
Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.
Ergänzt hierbei aber noch, dass:
Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.
Kurz und knapp lässt sich also zusammenfassen, dass, solange wir uns auf öffentlichem Grund und keinem Privatgrundstück befinden, die Außenaufnahmen jeglicher Gebäude zulässig sind und somit weder Eigentumsrechte, noch Urheberrechte verletzt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen normalen Kamerastandpunkt, welcher nicht per Leiter o.ä. Hilfsmittel erreicht wurde.
Wie sieht es mit dem Persönlichkeitsrecht aus?
Solange wir nur das Bauwerk abbilden und keine Personen auf den Bildern zu erkennen sind, kann ein Recht am Bild, bzw. Persönlichkeitsrecht nicht greifen. Dies kommt erst zum Tragen, wenn explizit Personen auf den Bildern zu erkennen sind.
Hier muss jedoch auch unterschieden werden, ob die Personen nur Beiwerk, oder Hauptbestandteil des Bildes sind. In diesem Zusammenhang greift oft der Passus „Gruppen ab 5 Personen“, ab welchem es sich nicht mehr um Aufnahmen eines einzelnen Individuums handelt. Mehr dazu in der weiterführenden Literatur.
Fotografieren wir also nicht mit einem Teleobjektiv in fremde Fenster, um die dortigen Personen abzubilden, sind wir auch hier auf der sicheren Seite.
Beachtet man ein paar Dinge, ist die Gesetzeslage eindeutig geregelt.
Das Recht in der Praxis
Fassen wir also noch einmal zusammen. Die Aufnahme und Veröffentlichung von Gebäuden ist solange unproblematisch und zulässig, solange:
- Es sich um Fassadenaufnahmen, bzw. Außenaufnahmen handelt
- Von einem öffentlichen Weg, Platz oder Straße fotografiert wird
- Der Kamerastandpunkt nicht durch Hilfsmittel erreicht wird
- Keine Personen auf den Bildern erkennbar sind
Die moralische Frage, oder: Auf sein Recht pochen?
Wie wir jetzt wissen, kann man Außenaufnahmen eines Gebäudes ohne Probleme und schlechtes Gewissen erstellen und veröffentlich, solange man ein paar Dinge berücksichtigt.
In der breiten Bevölkerung sind diese Gesetze jedoch oft nicht bekannt und gerade in Deutschland haben viele Menschen Bedenken, dass Sie einen Nachteil erfahren könnten, wenn Sie einen Fotografen sehen, der Ihr Eigentum oder Wohnort fotografiert.
Leider zu Recht, denn wer möchte sein Zuhause womöglich schon mit einer unschönen Überschrift in einer bunten Boulevardpresse sehen?
Wird man also bei der Arbeit angesprochen, oder aus dem sicheren Schutz der Gardine argwöhnisch beobachtet, hilft es oft den offenen Dialog zu suchen. Man erklärt sein Anliegen, verweist höflich(!) auf die Gesetzeslage und fragt, ob man mit seiner Arbeit jemanden beeinträchtige. Oft gibt es dann keinerlei Probleme mehr und man darf ungestört fortfahren.
Ich halte es meist so, dass ich meine Visitenkarte und die meines Auftraggebers aushändige, damit der Gegenüber versteht, dass ich kein Paparazzi bin, sondern lediglich einen Job mache, oder ein paar schöne Bilder erstellen möchte.
Mein Tipp: Erklären Sie sich und bieten dem Gegenüber an, ihm die angefertigten Bilder per Email zukommen zu lassen. So kommt man oft in ein nettes Gespräch und generiert auch noch einen tollen Kontakt.
Und wenn das alles nichts hilft?
Sollte es trotz aller freundlichen Bemühungen, Erklärungen und der eindeutigen Rechtslage zu einem Streit kommen, empfehle ich, hier nicht zu versuchen, sein Recht durchzuboxen. Dies kann nicht nur unschön werden, sondern wirft auch ein schlechtes Licht auf uns Fotografen und lässt den Gegenüber noch wachsamer sein.
Sollten Sie sich der Rechtslage jedoch wirklich sicher sein, keine bösen Absichten hegen und das Bildmaterial unbedingt benötigen, kommen Sie doch einfach zu einem anderen Zeitpunkt wieder und gehen eventuell ein bisschen diskreter vor. Wie der Gesetzgeber schon schreibt, wird durch das Abbilden eines Gebäudes ja niemand in der Nutzung des Gebäudes oder seiner Freiheit beschränkt.
Weiterführende Literatur
Es gibt eine ganze Reihe von Literatur, die die Rechte von Fotografen noch einmal viel ausführlicher beschreibt.
(gesponsorte Links)
Empfehlenswert sind hier:
Recht am Bild: Wegweiser zum Fotorecht für Fotografen und Kreative – auf Amazon
Fotografie und Recht: Die wichtigsten Rechtsfälle für die Fotopraxis – auf Amazon
Recht für Fotografen: Der Ratgeber für die fotografische Praxis – auf Amazon
Update DSGVO
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um die rechte von Personen zu schützen, sobald Daten über Sie erhoben und verarbeitet werden.
Fotografie stellt ebenfalls eine Datenverarbeitung dar und fällt unter die DSGVO sobald Personen im Bild zu sehen sind.
Grundsätzlich gilt:
– werden personenbezogene Daten verarbeitet, muss eine Einwilligung dieser Personen vorliegen
– dies gilt bereits vor der Veröffentlich, zum Zeitpunkt ab dem Daten verarbeitet werden
In der Architekturfotografie könnte dies der Fall sein, sobald Personen auf Bildern von Gebäuden zu sehen sind.
Theoretisch müssten wir alle diese Personen um eine Einverständniserklärung bitten, die DSGVO befreit jedoch von der Einverständnispflicht, wenn:
– die Personen nicht einwandfrei identifizierbar sind, z.B. durch eine Sonnenbrille, Schatten im Gesicht, Unschärfe
– Die Aufnahme erforderlich ist, um berechtigte Interessen des Verantwortlichen zu wahren
Dies ist sehr schwammig ausgedrückt. Als Beispiel könnte man jedoch davon ausgehen, dass ein Architekt ein berechtigtes Interesse daran hat sein Bauwerk für die Eigenwerbung fotografieren zu lassen. Erforderlich ist hierbei jedoch zwingend ein Vertrag zwischen Verantwortlichem und Fotograf.
Ausnahmen
Weiterhin gilt zu beachten, dass das KUG (Kunsturheberschutzgesetz) auf Bundesebene (nicht Europaebene) der DSGVO gleichgestellt ist und diese mit folgenden Punkten erweitert/einschränkt. Die Aufnahme ist nach dem KUG nur zulässig, wenn:
– die betroffenen Personen nur Beiwerk des Bildes sind
– es sich um Zeitgeschichtliche Ereignisse handelt
– die Person aktiv Teil einer öffentlichen Versammlung ist
Interessant ist auch, dass die Form der Einwilligung nicht vorgeschrieben ist. So ist neben der digitalen, schriftlichen und mündlichen Form, auch die konkludente Form zulässig. So z.B. wenn die Person posiert, in die Kamera lacht, oder zustimmend nickt.
Ebenfalls gleichwertig mit der DSGVO und KUG ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR), welches Aufnahmen von Menschen an privaten Orten, in intimen Momenten und kompromittierenden Situationen zeigt. Ist eine solche Situation gegeben, ist die Aufnahme in jedem Fall verboten.
FAZIT:
Um bei dem Beispiel des Architekturfotos zu bleiben sind wir also auf der sicheren Seite, solange:
1. es sich um öffentlichen Raum handelt
2. die Personen nur Beiwerk sind
3. die Personen im besten Fall nicht zu erkennen sind
4. oder Ihr Einverständnis ausgedrückt haben
Da du mit der Gesetzeslage und deren Grenzen ja nun bestens vertraut bist, wünsche ich dir viel Spaß und Erfolg bei der Umsetzung und Erstellung von schönen Fassadenaufnahmen.
Wenn dir dieser Beitrag gefallen hat, freue ich mich über deine Anmerkung oder Fragen in den Kommentaren.
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Dies ist keine offizielle Rechtsberatung und nur eine Zusammenfassung von Gesetzen, Urteilen und Meinungen. Es wird keinerlei Haftung übernommen.
Hallo,
folgende Frage:
Es sollen Bilder eines Einfamilienhauses für die WebSeite des Bauunternehmens gemacht werden. Wer muß hier seine Freigabe erteilen? Architekt des das Haus entworfen hat und Bauherr, also der Eigentümer des Hauses?
LG Micha
Hallo Micha,
am besten von beiden Parteien, dem Architekten, sowie den Eigentümern.
Viele Grüße
Alex
Hallo, wie sieht es, aus wenn man von der Straße oder einem Gehweg aus die Hausnummer bzw. Briefkästen mit Nummer und Klingelschildern fotografiert, z.B.
„Familie Müller“ Nr.10… ?
Hallo Tim,
das sollte unter die DSGVO fallen, da hier personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Namen also lieber unkenntlich machen, wenn sie wirklich zu erkennen sind.
Viele Grüße
Alex
Hallo! 🙂
Interpretiere ich richtig, dass man Fassaden nicht aus einer Wohnung eines benachbarten Hauses heraus fotografieren darf? Auf dem Bild dieser Art, das ich gern verwenden würde, sind weder Personen noch durch die Fenster Einblicke in die Inneneinrichtung zu erkennen.
Über Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße!
P.
Hallo Petra,
solange keine Rechte Dritter dabei verletzt werden, sollte das legal sein.
Rechte Dritter wären z.B. die Privatsphäre von Bewohnern, oder das Urheberrecht des Architekten, wenn es sich um ein besonderes Bauwerk handelt.
Viele Grüße
Alex
Das klingt gut! Ich hatte meine Zweifel, weil es sich weder um einen „normalen Blickwinkel“ handelt noch die Aufnahme „vom öffentlichen Straßenrand oder öffentlichen Plätzen fotografiert“ wurde.
Ganz herzlichen Dank für die schnelle Hilfe, Alex und schöne Grüße!
P.
In der Zusammenfassung gilt also, dass man mit der Videokamera von der Straße aus auch „unbeteiligte“ Gebäude filmen darf. Soweit schonmal gut.
Benutzt man aber eine Drohne darf man das nicht mehr.
Was tut aber der Drohnenpilot, der das Geschehen auf einem Grundstück X dokumentieren möchte und als Establishment Shot mit der Drohne einen Überblick der Umgebung geben möchte. Bei einer Höhe von nur 20 Metern kommen da schon einige Häuser und Grundstücke mit in den Bildausschnitt. Das ist also verboten?
Oder soll man sich an dieser Stelle von gefühlt 100 Hauseigentümern eine Genehmigung einholen?
Wenn ja, wie geht das? Ein Aufwand den keiner bezahlen würde….
Die Einholung einer Aufstiegsgenehmigung beim zuständigen Ordnungsamt greift da sicher nicht.
Trotdem muss es ja einen Weg geben, denn ich sehe unzählige Videos mit Drohnen, die eine solche Situation zeigen. Privat und Kommerziell.
Moin Eric,
das ist ein sehr guter Punkt, der in Deutschland leider nicht zufriedenstellend geklärt ist.
Zum geht es um das reine Fliegen mit der Drohne, solange man nicht über Fremden Grundstücken ist, ist alles fein.
Nun ist noch der Punkt mit dem erhöhten Kamerastandpunkt offen, von dem aus man natürlich auch andere Grundstücke und Wohnungen sieht.
Mir ist leider kein Urteil oder Paragraf bekannt, der sich explizit auf diese Situation bezieht.
Ich würde folgendermaßen vorgehen:
Für den Flug selbst holst du dir eine Aufstiegsgenehmigung und achtest darauf nur über Grundstücken zu fliegen, für die du auch die Erlaubnis hast.
Im Anschluss kontrollierst du die Footage, ob Personen in Ihren Rechten verletzt werden, z.B. ob jemand oben ohne im Garten sonnt.
Solange das nicht der Fall ist, sollte es keine Probleme geben, soweit zumindest meine Interpretation.
Es empfiehlt sich auch immer bei den direkten Nachbarn, die den Flugbetrieb mitbekommen könnten, einmal vorher abzuklopfen, ob sich jemand gestört fühlt.
Viele Grüße
Alex
Vielen Dank für den so gut lesbaren Artikel!
Ich habe eine Frage zum Urheberrecht des Architekten. Sein Werk stellt ja eine künstlerische Leistung dar. Auch das Außenbild von der Straße nutznießt ja ggf. von dieser Leistung des Architekten. Kann der Architekt eine Vervielfältigung / Nutzung unterbinden? Auch darf es ihn ja mit einigem Recht nerven, wenn jeder dahergelaufene Knipser sein Werk ins schlechte Licht rückt und das dann z.B. im Netz Verbreitung findet und seinem Werk quasi Schaden zufügt?!
Hab Vielen Dank
Hallo Ingo,
danke für deinen Beitrag!
Grundsätzlich können Gebäude Urheberrechtlich geschützt sein durch den Architekten.
Solange die Bilder jedoch wie oben besprochen von einem öffentlich zugänglichen Standpunkt aus, ohne Hilfmittel, entstanden sind, greift hier das Gesetz zur Panoramafreiheit.
Sprich, dagegen kann sich der Architekt, bzw. Urheber nicht wehren.
Viele Grüße
Alex
Servus,
zwei Punkte.
1. Aufnahme von einem öffentlichen Grundstück auf dem z. B. der Name auf dem Klingelschild erkennbar ist
2. Aufnahme von einem privaten Grund der nicht bebaut ist wie z. B. landwirtschaftliches Grundstück.
Zu 1.
Ist die Veröffentlichung erlaubt, wenn zwar auf der Aufnahme der Name erkennbar ist aber das Foto entsprechend nachbearbeitet wurde und somit der Name unkenntlich ist.
Zu 2.
Sind Aufnahmen, Kamerastandpunkt ohne Hilfsmittel, von einem landwirtschaftlichen Grünstück welches sich z. B. hinter einem Haus befindet erlaubt?
Hallo Alex,
vielen Dank für Deine Zusammenfassung! Nun komme ich mit dem Thema Drohne. Ich habe folgendes vor: Ich möchte die umliegenden Grundstücke und Bebauungen mit einer Drohne ablichten (dass ich mit der Drohne nicht über fremde Grundstücke fliegen darf weiß ich schon), dann mittels Photogrammetrie ins Cad übertragen, das geplante Gebäude dazu einbauen und davon eine komplette Animation erstellen. Natürlich geht es darum, das geplante Gebäude in den Focus zu rücken, aber die umliegenden Gebäude/Grundstücke sind logischerweise auch zu sehen – was ja der Sinn des Ganzen ist. So kann man sich Kamerafahrten entlang der Straße vorstellen, aber auch aus der Vogelperspektive, oder direkt von oben. Sprich da wären auch fremde Grundstücke/Dachterrassen/Balkone etc. von oben zu sehen. Eigentlich wie in Google Earth – da sind ja auch, Grundstücke, Gebäude zu sehen. Teilweise in Deutschland auch schon in 3d.
Was meinst Du, Alex, wie verhält sich das ganze mit dem Datenschutz? Und wenn das ein Problem sein sollte, da eben nicht mit normaler Kameraposition aufgenommen wurde, wie kommt Google beim DSGVO damit durch?
Wahrscheinlich wird es einen ziemlichen Unterschied machen, ob ich diese Animation kommerziell, sprich für jedermann zugänglich ins Inet stelle. Oder dieses nur Bauinteressenten zeige.
Grüße, Peter
Moin Peter,
danke für deinen Beitrag hier!
Die Sache mit der Drohnenfotografie und Google Earth ist tatsächlich nochmal ein spezielles Thema für sich, da man ja den „normalen Kamerastandpunkt“ verlässt.
Da hier auch sehr viel Unklarheit herrscht, arbeite ich gerade an einem extra Blogartikel zum Thema Drohnenaufnahmen.
Bei Drohnenaufnahmen kann ich dir jedoch bereits eins sagen: Seit der DSGVO gibt es keine 100%ig einheitliche Regelung, da im Streitfall bis jetzt mehrere unterschiedliche Gesetze und Vorschriften angewendet wurden.
Ist im Moment also leider eine Grauzone.
Beste Grüße
Alex
Nach der Veröffentlichung einer Ansicht eines bekannten, im Privatbesitz befindlichen Gebäudes in Hamburg (das jeder Passant von der Straße aus sehen kann) verbot uns der Besitzer die weitere Veröffentichung, da er das Haus als „Wort- und Bildmarke“ habe registrieren und schützen lassen. Das klingt absurd und widerspräche ja Ihrer sehr logischen Auslegung. Wie soll ein Berufsfotograf denn wissen, dass er bei seiner Fototour durch Hamburg erst einmal alle Eigentümer um Erlaubnis fragen muss? Kann das tatsächlich der Schutz einer Marke zu Einschränkungen beim Fotografieren führen? Oben bei dem Eintrag zur Tankstelle deuteten Sie ja schon so etwas an.
Hallo Wanda,
das klingt für mich erst einmal nach einem Bluff. Dass ein Gebäude als Wort, bzw. Bildmarke registriert werden kann wäre mir neu.
Ich denke man muss hier auch unterscheiden zwischen Veröffentlichung eines Bildes und der Nutzung eines Bildes zu werblichen Zwecken.
Viele Grüße
Alex
Ich darf kein Foto von Gebäuden verbieten!
Jeder macht ein Bild von der Form, nicht vom Inhalt
Gut gemacht, guter Artikel
VG
Andrew Smith
Danke Andrew, ganz genau 🙂
Grundsätzlich richtig. Der Teufel liegt aber im Detail. Namen auf Klingelschildtafeln oder offene Fenster können zum Problem werden, wenn auf dem Bild Details des Innenräume sichtbar sind. Auch Innenhöfe, selbst wenn durch offene Tore für jedermann zugänglich, sind nicht mehr automatisch von der Panoramafreiheit gedeckt.
Es gibt genug Stolperfallen. Wer sicher sein will, sollte sich vorher unbedingt über die Rechtslage informieren.
Hallo Herr Bach,
erstmal besten Dank für Ihre informative und tolle Seite!
Folgende Frage habe ich zu dem Themenkomplex: Ich habe von der Gartenseite und mit der Erlaubnis des Eigentümers Fotos eines Hauses gemacht. Dabei habe ich vom Rand des Nachbargrundstücks eine Aufnahme geschossen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks behauptet ich hätte für diese Aufnahme sein Grundstück unerlaubt betreten und bezichtigt mich jetzt der Verletzung seiner Privatsphäre. Er will eine Entschädigung und verlangt die Löschung dieses Fotos, welches auf einer Homepage veröffentlicht wurde. Das Foto selbst zeigt nur das Haus meines Auftraggebers. Ich kann nicht zweifelsfrei behaupten dass ich nicht vielleicht mit einem Bein auf seinem Grundstück war, da aber zur Aufnahmezeit niemand anwesend war kann mir das auch keiner beweisen.
Was sagt die Rechtslage dazu?
Freue mich über eine Antwort
Beste Grüße
Harald
Hallo Harald,
erst einmal vielen Dank für deinen Kommentar!
Was die Rechtslage genau sagt, kann ich leider nicht sagen, da ich ja kein Jurist, sondern lediglich Fotograf bin 🙂
Da es keine „Beweise“ für seine Unterstellung gibt und der Nachbar durch die Veröffentlichung der Nachbarimmobilie in seiner Sache nicht eingeschränkt wird, halte ich die Vorwürfe jedoch für haltlos.
Viele Grüße
Alexander Bach
Das niemand anwesend war, bedeutet gar nichts. Beweise können auch von einer Überwachungskamera stammen, oder Sie haben ihre Fußabdrücke oder andere Spuren hinterlassen.
Es ist generell nicht empfehlenswert, unauthorisiert fremde Grundstücke zu betreten. Ob sich daraus Entschädigungsansprüche des Eigentümers ergeben, darf allerdings bezweifelt werden. Da müßte er schon konkret belegen, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
Wie ist die Rechtslage bei der Fotografie von Teilnehmern an öffentlichen Auftritten, z.B. Amateurtheater oder Festzug? Braucht man auch hier Genehmigungen aller auftretenden Personen?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Reich
Lieber Thomas,
ich bin leider nur auf dem Gebiet der Architektur Experte, wie es mit Personen in Spezialfällen aussieht, kann ich dir leider nicht beantworten.
Mit dem DSGVO Gesetz ist die Abbildung von Personen jedoch noch einmal stark eingeschränkt wurden.
Viele Grüße
Alexander Bach
Pingback: Finde den Blick für Details: Fundsachen – Fotoschule
Hallo ,wenn nun Häuser und Gärten fotografiert werden und zur Hetze ins Internet, hier Fb gestellt werden,ist das auch rechtens?
LG
Susanne
Hallo Susanne,
hier kann ich dir leider keine genaue Antwort geben, da es ja nicht primär um die Bilder, sondern den Kontext geht.
Da bin ich leider kein Experte.
Viele Grüße
Alexander Bach
Ich Bastle grade an eine Homepage für unsere Firma …(Tankwagen Fahrer)
wo man sehen kann (per Fotos) wie man auf eine Tankstelle fährt und wo man dann zu halten hat mit seinem LKW.
Keine Personen oder nummern Schilder sind drauf zu sehen …
Gilt auch hier ,das man diese Fotografieren darf ?
Oder muss ich die Erlaubnis haben vom Pächter und Gesellschaft ?
Dazu muss ich sagen das die Homepage nicht öffentlich zugänglich ist nur für registrierte Fahrer der Firma …
Hallo Andreas,
da du dich ja auf dem Gelände der Tankstelle befindest und auf den Bildern sicher auch Logos und Markenzeichen von Firmen zu sehen sein werden, ist hier sicherlich eine Einverständniserklärung notwendig.
Gerade, wenn es um gewerbliche Aufnahmen geht.
Viele Grüße
Alexander Bach
Ich habe aus Ihrem Beitrag gelernt, dass es durchaus erlaubt ist, fremde Häuser zu fotografieren und zu veröffentlichen.
Ist das auch im Rahmen eines Immoblienverkaufs erlaubt??? Also z.B.: Jemand möchte sein Haus verkaufen und fotografiert ein anderes (im gleichen Stil gebautes Haus) aus der Siedlung und schaltet eine Immbolienanzeige. Ganz unten wird dann im Text vermerkt, dass es sich nur um ein „Beispielfoto“ handelt. Jeder der die Straße kennt oder entlangfährt, würde aber das Haus aus dem Foto definitiv zuordnen können, was ja nicht das Haus ist, was verkauft werden soll.
Nach meinem persönlichen Rechtsempfinden scheint mir dieses Vorgehen etwas unverschämt, bin mir aber durch Ihren (und auch andere) Beitrag nicht sicher.
Hallo Tanja,
vielen Dank für den Kommentar! Tatsächlich eine sehr spannende Frage!
Ich habe in diesem Fall leider kein Rechtsurteil zur Hand, welches man zitieren könnte. Mein persönliches Rechtsempfinden sagt mir jedoch, dass es hier sicherlich zumindest rechtliche Fallstricke gibt.
Der einfachste Weg wäre wieder den direkten Kontakt zu suchen. Hat der Nachbar nichts dagegen sein Haus als „Musterhaus“ zu zeigen, sieht die Sache ja schon ganz anders aus.
Viele Grüße
Alexander Bach
Hallo,darf man auch ein haus oder Wohnung von drinnen fotografieren ohne zustimmung von de Eigentümer und auf Internet setzen? Danke.
Hallo Inge,
da man sich im Haus ja auf dem Grundstück des Eigentümers befindet, darf man das nicht ohne Zustimmung.
Wie sollte man auch ohne Zustimmung überhaupt Eintritt bekommen?
Hallo,
vielen Dank für den informativen Artikel. Ich hätte noch eine Frage zu den Gruppenfotos.
Sie schreiben:
„In diesem Zusammenhang greift oft der Passus ‚Gruppen ab 5 Personen‘, ab welchem es sich nicht mehr um Aufnahmen eines einzelnen Individuums handelt. Mehr dazu in der weiterführenden Literatur.“
Auf einer anderen Internetseite habe ich jedoch folgenden Passus gefunden:
„Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht“ (https://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/).
Nach dieser Auffassung braucht man also bei Gruppenfotos vor Veröffentlichung eine Einwilligung jeder abgebildeten Person. Nun bin ich etwas verwirrt.
Hallo Michael,
danke für deinen Kommentar! Die Rechtslage ist da tatsächlich etwas undurchsichtig. Solange die Gruppe „Beiwerk“ und nicht Hauptmotiv im Bild ist, war es bis vor kurzem auch ohne Zustimmung möglich. Vorausgesetzt die Aufnahme wurde in der Öffentlichkeit gemacht und zeigt keine der Personen in einem negativen Zusammenhang. Ab Mai hat sich die Rechtslage mit dem DSGVO jedoch grundlegend geändert und man benötigt von allen Personen eine Einverständniserklärung.
Ich hoffe geholfen zu haben 🙂
Hallo,
sehr guter Blogbeitrag. Gut formuliert und aufgeschlüsselt.
Beste Grüße
Jens
Hallo Jens,
vielen Dank, ich hoffe ich konnte helfen!
Beste Grüße
Alex